Fragen und Antworten

Was kann schon passieren?

Verstöße gegen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sind nach § 43 und § 44 ordnungswidrig bzw. strafbar. Dabei können auf dem zivilrechtlichen Weg Betroffene Unter- lassungsansprüche und Schadenersatzansprüche geltend machen.Die Aufsichtsbehörde kann bei einer Nichtbestellung eines Datenschutzbeauftragten oder inhaltlichen Verstößen ein Bußgeld erheben. Eine grobe Fahrlässigkeit kann mit Freiheitsentzug geahndet werden.

Wenn Datenschutzverstöße wettbewerbsrelevant sind, können Klagen nach § 13 UWG (Gesetz zum unlauteren Wettbewerb) durch Mitbewerber oder Wettbewerbsverbände drohen.

Der Imageschaden gegenüber Lieferanten, Kunden und ggf. der Öffentlichkeit kann für Unternehmen teilweise große Probleme bereiten.